Kabelfernsehen + Glasfaserausbau
... was ist mit den Kosten?

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Kosten für Kabelfernsehen als Betriebskosten umlegen

Bis zum 30. Juni 2024 können Vermieter die Kosten für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen, sofern sie ihre Mieter zur Zahlung der Betriebskosten vertraglich verpflichtet haben. Vermieter müssen also handeln, wenn sie am Ende nicht auf den Kosten für das TV-Signal sitze bleiben wollen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf die Änderung der Rechtslage zu reagieren. Dabei müssen Vermieter sowohl das vertragliche Verhältnis zu ihren Mietern sowie die Vertragsbeziehung zu ihrem Kabelnetzanbieter im Blick haben. Grundsätzlich stehen drei Handlungsoptionen zur Verfügung:
1. Der Vermieter liefert weiterhin das Kabel-TV-Signal gegen Entgelt.
2. Mieter versorgen sich selbst.
3. Glasfaserausbau.

Beim Glasfaserausbau gibt es Alternativen, die Investitionskosten für den Ausbau auf die Mieter zu verteilen:
1. Modernisierungsmieterhöhung,
2. Umlage des Bereitstellungsentgelts als Betriebskosten befristet.
Laufende Verträge mit den Kabelnetzbetreibern haben in der Regel befristete Laufzeiten, die oftmals mehr als 24 Monate laufen. Gemäß § 330 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) können Verträge jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum 01. Juli 2024 gekündigt werden. Dies gilt aber nur für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden und die keine anderweitige Vereinbarung einthalten.