Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Haus & Grund   Marburg-Biedenkopf e.V.“. Er ist die Vereinigung und Vertretung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer im Landkreis Marburg-Biedenkopf. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Marburg unter Register-Nr. 531 eingetragen; er ist Mitglied des Landesverbandes Haus & Grund Hessen e.V. in Frankfurt und ist damit dem Zentral-verband Haus & Grund Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin angeschlossen. 3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Marburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Die Bekanntmachungen erfolgen durch Rundschreiben bzw. Mitteilungsblatt oder in der örtlichen Tagespresse.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Förderung der allgemeinen Wohn- und Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des örtlichen Wohnungs-, Haus- und Grundbesitzes. Er hat insbesondere die Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Wohnungs-, Haus- und Grundbesitzes zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Belange zu unterstützen sowie sie auf Wunsch in jeder möglichen Weise in Angelegenheiten Ihres Wohnungs-, Haus- und Grundbesitzes zu vertreten. Zu diesem Zweck unterhält der Verein entsprechende Einrichtungen.

2. Mündliche Auskunftserteilung an Mitglieder erfolgt kostenlos. Haftungsansprüche gegen den Verein und seine Beauftragten können, aus erteilter Auskunft sowie aus der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Vereins, nicht geltend gemacht werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten und unbebauten Grundstück besitzen und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist. Das gleiche gilt für Eheleute sowie Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben. Auch Personen, die zwar noch nicht Grundeigentum besitzen, die aber bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern, können Mitglied werden.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht genannt werden.

3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. 4. Die Mitgliedschaft endet: a. durch Austritt; dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig, erstmals zum Ende des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres. Er ist dem Vorstand spätestens zum 30. September schriftlich (unter Empfangsbestätigung) anzu- zeigen, und zwar von auswärts wohnenden  Mitgliedern mittels eingeschriebenen Briefes. b. durch Ausschluss; dieser erfolgt durch den  Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über die entscheidet endgültig ein Schiedsgericht, das aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern  besteht. Von den Beisitzern, die Vereins-mitglieder sein müssen, wird der eine von dem Vereinsvorstand, der andere von dem Ausgeschlossenen benannt. Den Vorsitzenden bestimm der Vorsitzende des Landesverbandes Haus & Grund Hessen e.V. 5.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein; die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden hierdurch jedoch nicht berührt. 6. Bei eintretendem Todesfall geht die Mitgliedschaft auf den oder die Erben über.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und dabei alle Rechte auszuüben, die ihnen nach dieser Satzung zustehen. Sie haben ferner das Recht, alle Einrichtungen des Vereins sowie dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 5 Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden; Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftmandat eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. 
Marburg-Biedenkopf e. V.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: DE42ZZZ00000430087 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 15. Januar eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug unmittelbar an dem darauffolgenden Bankarbeitstag.

3. Nicht rechtzeitig geleistete Beiträge können mit einem vom Vorstand festzusetzenden Zuschlag einGezogen werden. Neu eintretende Mitglieder haben den Beitrag vom Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem sie sich zum Verein angemeldet haben.

4. Im Vereinsbeitrag ist der Beitrag für die übergeordneten Verbände enthalten.

5. In begründeten Fällen kann vom Vorstand auf Antrag der normale Jahresbeitrag ermäßigt werden. 6.  Für die bei der Betreuung der Mitglieder notwendig werdenden Schriftsätze und Eingaben sowie sonstige im Rahmen der Aufgaben des Vereins liegenden Arbeiten ist neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Leistungsentgelt zu entrichten, das vom Vorstand festgesetzt wird. In Ausnahmefällen kann von der Erhebung dieses Entgeltes abgesehen werden.

§ 6 Organe des Vereins, Verwaltung

1. Organe des Vereins sind: 1. Der Vereinsvorstand 2. Der Beirat 3. Die Mitgliederversammlung

2. Der Verein unterhält eine ständige Geschäftsstelle, zu der die Mitglieder während der Geschäftszeiten Zutritt haben. Der Leiter der Geschäftsstelle kann dem Vereinsvorstand und dem Beirat angehöhren.

§ 7 Der Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteh aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern (dem Schriftführer und dem Kassierer). Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

2. Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Alljährlich scheidet ein Vorstandsmitglied aus; seine Wiederwahl ist zulässig. Bis sich für das Ausseiden eine Reihenfolge gebildet hat, scheiden in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten der Satzung die Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer, Vorsitzender aus. Das planmäßig ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig Infolge Tod oder Amtsniederlegung aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst durch Hinzuwahl aus dem Kreise der Mitglieder.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Aufrechterhaltung von Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung der Mitglieder.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitgliieder , darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anweden sind. 6. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. 7. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende uns dein Stellvertreter. Beide gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter verhindert, ernennen sie ein anderes Vorstandsmitglied zu ihrem Vertreter und erteilen diesem entsprechende Vollmacht. 8. Der Vorstand stellt eine Geschäftsordnung auf, in der die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes, des Beirates und der Geschäftsstelle geregelt ist.

§ 8 Der Beirat

1. Dem Vorstand kann ein Beirat, der sich aus vier Mitgliedern zusammensetzt, als beratendes Organ zur Seite gestellt werden.

2. Der Beirat soll in wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung vom Vorstand gehört wrden. Im überigen können ihm vom Vorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden.

3. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mietgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Fachausschüsse

Der Vorstand kann für verschiedene Sachgebiete des Wohnung-, Haus- und Grundbesitzes Fachausschüsse einsetzen. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen. Sie üben beratende Tätigkeit aus. § 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Sie ist einzuberufen, wenn: a. das Interesse des Vereins es erfordert b. ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

2. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Dieser obliegt: a. die Wahl des Vorstandes und des Beirates b. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes c. die Entlastung des Vorstandes d. die Wahl der Kassenprüfer e. die Entgegennahme des Haushaltsvorschlages f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern h. die Änderung der Satzung

3. Darüber hinaus können vom Vorstand zur Beratung bedeutsamer Fragen des Hausbesitzes und der Organisation oder aus sonstigen wichtigen Gründen jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme; es kann sich durch den Ehepartner, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Wohnungs-, Haus- und Grundbesitzes vertreten lassen. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.

6. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, und zwar in der in § 1 Ziffer 4 bestimmten Form, mit mindestens viertägiger Frist vom Vereinsvorsitzenden einberufen und von ihm oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.

7. Alle Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden sollen, sind mindestens drei Tage vorher dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

8. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

9. Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von zehn Mitgliedern durch Stimmzettel.

10.  Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

11.  Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder eines Mitgliedes des Beirates ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch daraufhin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund satzungsmäßiger Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt ist.

§ 12 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Entsprechende Anträge sind zwei Wochen vor der zu berufenden Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn die Änderungsanträge bis zum Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung in der Vereinsgeschäftsstelle zur Einsichtnahme offengelegt worden sind und hierauf in der Einladung zur Mitgiederversammlung hingewiesen worden ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflöseantrag ist vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen. Kommt der Antrag aus dem Kreise der Mitglieder, so muss er mindestens von der Hälfte der Mitglieder unterstützt sein. 2. Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesen ist und drei Viertel der Erschieneen ihre Zustimmung geben. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine zweite Versammlung zu berufen; diese ist beschlussfähig. 3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat, sofern die Auflösungsversammlung nicht einen anderen Liquidator wählt. Über die Verwendung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der überigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

§ 15 Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, das aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, die sämtliche Vereinsmitglieder sein müssen. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.

§ 16 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, insbesondere bezgl. Beitragszahlung, ist das Amtsgericht Marburg.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Jahreshauptversammlung 2003 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die bisherige Satzung ungültig.

Marburg, April 2003

Zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung  vom 11. April 2014